SEO und SEM als potenzielle Abmahnfalle
Suchmaschinenoptimierung und Suchmaschinenmarketing versuchen das Maximum aus einer Website herauszuholen, nämlich exzellente Rankings für wichtige und häufig verwendete Suchbegriffe. Allerdings gibt es gewisse Regeln, an die man sich zu halten hat. Während Suchmaschinen bestimmte Praktiken, meist unter dem Sammelbegriff „Blackhat“ zusammengefasst, mit Abstufungen oder sogar Ranking-Ausschluss bestraft, können andere Praktiken Abmahner auf den Plan rufen. Und das kann ins Geld gehen.
Garantieversprechen
Produkte und Dienstleistungen mit x Jahren Garantie stiften Vertrauen und können die Kaufentscheidung positiv beeinflussen. Allerdings gibt es, im Gegensatz zur Gewährleistung, keine klare gesetzliche Regelung für solche Garantieversprechen. Demnach können Garantien ausgesprochen werden, deren Einhaltung ist jedoch so eine Sache. Das ruft naturgemäß Abmahnvereine auf den Plan. Um dies zu umgehen, will auf der Website unbedingt über die Garantiebedingungen aufgeklärt werden – von der Definition eines Garantiefalles über die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme bis zur tatsächlichen Laufzeit.
Unrechtmäßig verwendete Markennamen
Apropos Vertrauensstiftung: Etablierte Marken erzielen denselben Effekt, allerdings sollte auf die Erwähnung fremder Marken verzichtet werden. In Texten dürfen solche Bezeichnungen nur dann verwendet werden, wenn es sich tatsächlich um das eigentliche Markenprodukt handelt. Zwischen einem „Xbox-Controller“ (Markenprodukt) und einem „Controller für Xbox“ (kein Markenprodukt) besteht ein kleiner, letztlich aber entscheidender Unterschied. Ebenso ist von der Verwendung von Marken-Keywords in den Metadaten abzusehen. Wer beispielsweise die namhafte Konkurrenz in rauen Mengen in Title und Description packt, kann wegen Rufausbeutung abgemahnt werden. In seltenen Fällen sind Brand-Keyword-Erwähnungen als gekennzeichnete Werbung zulässig, allerdings nur nach eingehender rechtlicher Fachberatung, um gefährliche Klippen zu umschiffen.
Irreführung
Die bislang erwähnten Fälle tragen zu einem gewissen Maß irreführende Elemente in sich. Nun schließt sich der Kreis, denn bewusst irreführende Vorgangsweisen sorgen nahezu immer für Probleme. Dazu zählen unter anderem vertrauensstiftende Pauschalaussagen hinsichtlich qualitativer Prüfungen. Viele Anbieter schmeißen mit (vermeintlichen) CE-Zertifizierungen, TÜV-Tests & Co. geradezu um sich. CE ist allerdings kein Qualitätssiegel und somit keine Zertifizierung – die erste Falle. TÜV-Prüfungen sind oft gesetzliche Pflicht und somit keine herauszustellende Besonderheit des Angebots. Entsprechend sollte man auch mit Superlativen („Bester Preis“, „Höchste Qualität“, „Einzigartig“, „Unschlagbar“ etc.) aufpassen. Diese Aussagen sind in der Werbung zwar nicht verboten, müssen allerdings im Fall des Falles eindeutig belegt werden können. Weitere mögliche Fallen, wie Verpackungsgesetze, sichere Verbindungen und Rechnungen mit Umsatzsteuer, können ebenfalls mitmischen.
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