Neue EU-Richtlinie: Barrierefreiheitspflicht 2025 für Websites

Neue EU-Richtlinie: Barrierefreiheitspflicht 2025 für Websites

Barrierefreiheit betrifft nicht nur den öffentlichen Raum und öffentliche Gebäude, sondern soll auch im digitalen Raum fortgesetzt werden. Ab 2025 greift der European Accessibility Act, der die Umsetzung der Barrierefreiheit im Internet vorsieht. Damit soll es Menschen mit Einschränkungen erleichtert werden, am digitalen Leben teilzuhaben. Doch was genau bringt die gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit im Internet mit sich und wie lassen sich die Vorgaben umsetzen?

Pflicht zur Barrierefreiheit: was die EAA-Vorgaben verlangen

In Österreich werden die Vorgaben des European Accessibility Acts durch das Barrierefreiheitsgesetz implementiert. Das Gesetz gilt ab dem 28. Juni 2025. Ziel ist es, allen Menschen den Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen, gleich, ob sie Einschränkungen haben oder nicht.

Das BaFG stellt dabei einerseits auf die Barrierefreiheit von digitaler Hardware wie Smartphones, E-Book-Reader oder Computer ab, mit denen der Zugang zum Internet möglich ist. Andererseits muss auch die Software in Form von Apps, Online-Shops und Webseiten die Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllen.

Die Grundlage für die Barrierefreiheitspflicht im Internet stellt die Maßgabe dar, dass Dienstleistungen, Produkte und Angebote im Internet ohne besondere Erschwernis zugänglich und nutzbar sein müssen. Dabei gilt, dass die Wahrnehmung mindestens über zwei Sinne ermöglicht wird.

Die wichtigsten Richtlinien zur Barrierefreiheitspflicht 2025

Wie genau betroffene Webseitenbetreiber und Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen die EU-Richtlinie umsetzen sollen, ist nicht exakt geregelt. Es werden allerdings Rahmenrichtlinien vorgegeben. Wichtig ist, dass der Zugang gleichberechtigt für alle Menschen möglich sein muss. Bei der Neugestaltung von Webseiten, Apps und anderen digitalen Angeboten sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Lesbarkeit & Verständnis: Texte und Beschreibungen sollen in einfacher und leicht verständlicher Sprache angeboten werden und gut wahrnehmbar sein. Das bedeutet klar strukturierte Inhalte und die Verwendung einer klaren Sprache.
  • Navigation: Die Menüführung von Webseiten muss klar und einfach möglich sein. Wer seine Webseite ordentlich aufbaut, fördert damit übrigens ganz nebenbei auch seine SEO-Ziele.
  • Bildbeschreibungen: Alt-Beschreibungstexte für Bilder wurden bisher vor allem verwendet, um Suchmaschinen verständlich zu machen, welche Motive auf integrierten Bildern zu sehen sind und diese über die Bildersuche besser auffindbar zu machen. Nun gilt die Verwendung von Alt-Tags auch als wichtiges Kriterium der barrierefreien Webseitengestaltung.
  • Klare Wahrnehmbarkeit: Sowohl Bilder als auch Texte müssen in ausreichender Größe dargestellt werden, um die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Ein leicht auffindbares Symbol zum Einstellen der Schriftgröße ist mittlerweile weit verbreitet gebräuchlich. Darüber hinaus ist auf guten Kontrast zu achten, sodass die Inhalte auch für Menschen mit Sehschwäche gut zu erkennen sind.
  • Mehrfache Wahrnehmbarkeit: ein wichtiger Punkt für die Online-Barrierefreiheit besteht darin, dass die Nutzerinnen und Nutzer mehrere Möglichkeiten zur Verfügung haben, die Inhalte zu konsumieren. So sollten Videos mit Untertiteln versehen oder Texte auch als Audiodatei abrufbar sein. Eine ordentliche Webseitenstruktur schafft außerdem eine gute Basis für gebräuchliche Screenreader, die Texte hörbar machen.
  • Bedienbarkeit: um dem EAA Genüge zu tun, ist es empfehlenswert, auch die Bedienbarkeit der Webseite zu überdenken. So sollte diese nicht nur mit der Maus steuerbar sein, sondern alternativ auch rein über die Tastaturbedienung.

Wer das BaFG umsetzen muss und welche Chancen es bietet

Von der neuen EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet sind Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern und 2 Mio. Euro Jahresumsatz betroffen. Kleinere Unternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder handeln, können in Ausnahmefällen betroffen sein, wenn sie Branchen zugehörig sind, die im BaFG explizit genannt werden.

Die Realisierung der Barrierefreiheit von Webseiten bedeutet selbstverständlich einen gewissen Aufwand, kann jedoch häufig schon mit wenigen Schritten umgesetzt werden. Zudem sollte beachtet werden, dass die Umgestaltung der Webseite hinsichtlich Barrierefreiheit auch Chancen bietet. Nicht nur Menschen mit Einschränkungen können die digitalen Angebote somit besser nutzen, sondern oft lassen sich durch die Überarbeitung der Webseite Hürden ausmachen, die auch andere Zielgruppen davon abhalten, Käufe zu tätigen oder die Angebote zu nutzen.

Wenn Sie erfahren möchten, ob Ihr Unternehmen vom BaFG betroffen ist und welche Maßnahmen Sie ergreifen sollten, um dem Gesetz Genüge zu tun, beraten wir Sie als digitale Webagentur gerne. Buchen Sie gleich einen kostenlosen Beratungstermin bei uns, in dem wir gemeinsam mögliche Maßnahmen ausarbeiten.

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